Satzung des Waldritter-Westerwald e.V.

satzungStand 2022-04-16

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

1. Der Verein trägt den Namen „Waldritter-Westerwald“. 

2. Er hat den Sitz in Willmenrod. 

3. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält den Namenszusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“. 

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck 

1. Zweck des Vereins ist 

  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, 
  • die Förderung der Jugendhilfe,
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2. Der Verein veranstaltet dazu 

  • pädagogisch angeleitete Erlebnis- und Bildungsspiele und 
  • Seminare für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. 

3. Er bezweckt insbesondere die Förderung sozialer, toleranter und kritischer Auseinandersetzung mit der Umwelt sowie mit gesellschaftspolitischen Fragestellungen im Rahmen der politischen Jugend-/ Bildung. Das Erlernen von sozialen Fertigkeiten und ökologischer Verantwortung gehört dabei genauso dazu wie die Stärkung kommunikativer und kreativer Kompetenzen. 

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). Jede juristische Person kann sonstiges Mitglied werden. Es gibt folgende Mitgliedschaften: 

a) ordentliche Mitglieder 

b) sonstige Mitglieder 

c) Ehrenmitglieder. 

2. Sonstige Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht. 

3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

5. Der Austritt eines Mitglieds ist zu jedem Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. 

6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur endgültigen Entscheidung.

6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur endgültigen Entscheidung. 

§ 5 Beiträge 

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

  • der Vorstand 
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, 

  • dem/ der 1. Vorsitzenden, 
  • dem/ der 2. Vorsitzenden und 
  • dem/der Kassenführenden. 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/ die 1. Vorsitzende/ -n, den/ die 2. Vorsitzende/ -n und dem/ der Kassenführenden jeweils allein vertreten. 

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/ -innen gewählt sind und ihr Amt antreten können. 

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen oder mehrere Geschäftsführende und sonstige Bevollmächtigte bestellen. Geschäftsführende sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. 

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/ die 1. Vorsitzende/ -n per elektronischer Kommunikation unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

7. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder per elektronischer Kommunikation gefasst werden. 

8. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 40 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email durch den/ die 1. Vorsitzende/ -n, den/ die 2. Vorsitzende/ -n oder den/ die  Kassenführende/ -n unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Ladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Post- oder Email-Adresse gerichtet ist. 

4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfende, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfenden werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

Die Mitgliederversammlung besitzt insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Wahl, Abberufen und Entlastung des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  3. Beschluss über den Haushalt,
  4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 5) 
  5. Bestellung der Rechnungsprüfer und Entgegennahme deren Berichts, 
  6. Abstimmung über Satzungsänderungen, 
  7. Auflösung des Vereins.

5. Mitgliederversammlungen können auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort durchgeführt werden. 

Die Wahrnehmung der Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) kann auch durch elektronische Kommunikation ausgeübt werden.

Eine Stimmabgabe kann auch ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen.

6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist mit schriftlicher Vollmacht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern die Satzung nichts Anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. 

§ 9 Datenschutz 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein sowie Teilnehmende an Veranstaltungen und Seminaren verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede in Absatz 1 betroffene Person insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung 

Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder, erforderlich. Für die Berechnung des Mehrheitsverhältnisses werden auch vorab eingegangene schriftliche Stimmabgaben mitgezählt.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind. 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem „Waldritter e.V.“ (mit Sitz in Rosbach vor der Höhe, eingetragen beim Amtsgericht Friedberg) zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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